Geringfügig Beschäftigte, Minijobber oder Aushilfen – es gibt viele Begriffe, die Personen für kleinere Arbeiten ohne fachliche Qualifikation beschreiben. Was viele nicht wissen: Für Minijobs (auch: 520-Euro-Jobs) gibt es strenge Regeln, die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer befolgt werden müssen. Wir von Lohnhelden erläutern in den folgenden Abschnitten alle wichtigen Aspekte zum Thema!
Es handelt sich um einen Job, der begrenzt ist. Dabei wird zwischen zwei Arten von Begrenzung bzw. Anstellung unterschieden:
Es gibt zahlreiche Tätigkeiten, die in die genannten Kategorien fallen; sowohl ein landwirtschaftlicher Erntehelfer und eine Einzelhandelsverkäuferin als auch eine Schreibkraft für einfache Bürotätigkeiten können als geringfügig Beschäftigte bezeichnet werden. Das gilt ebenso für eine Servicekraft in der Gastronomie. Und auch in „anspruchsvolleren“ Tätigkeiten, wie der Wissenschaft (Hilfskräfte) oder im sozialen Bereich werden zunehmend Minijobber eingesetzt. Ebenso kann eine Person im privaten Haushalt als Haushaltshilfe angestellt werden. Und das, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss!
Gut zu wissen: Als Rechtsgrundlage für das Thema dient das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IV).
Personen mit einem entsprechenden Arbeitsverhältnis waren bis zum 31.12. des Jahres 2012 von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Seit dem 1. Januar des Folgejahres gelten jedoch auch diese Jobber in der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtig; die Beiträge sind anteilig von Arbeitnehmer (3,9 Prozent) und Arbeitgeber (15 Prozent) zu leisten. Der Gesamtanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich bei einem entsprechenden Job also auf 18,9 Prozent. Der mit der Eigenbeteiligung einhergehende Vorteil für den Minijobber: Dieser hat einen höheren Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente und eine Riester-Förderung. Letzteres gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Tipp: Als „kurzfristiger Arbeitnehmer“ ist man zwar allgemein rentenversicherungspflichtig, man kann sich aber auch von dieser befreien lassen. Und zwar durch einen Antrag beim Arbeitgeber.
Seit dem 1. Januar 2013 haben sich außerdem diese Aspekte für geringfügig Beschäftigte geändert:
Exkurs Midijob
Unter einem Midijob versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 und 1.300 Euro monatlich beträgt.
kostenlos & unverbindlich
Geringfügig Beschäftigte gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Somit haben sie laut Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter:
Hinweis: In der Praxis zeigt sich, dass Angestellte mit einem 520-Euro-Job o.Ä. häufig nicht von diesen Rechten profitieren; Teilzeitbeschäftigte werden nur in den wenigsten Fällen wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte behandelt. Womit wir zum nächsten Punkt gelangen…
Als geringfügig Beschäftigter zahlt man keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Das klingt zwar zunächst gut, da man jeden Monat „Geld spart“, hat allerdings einen gravierenden Nachteil. Wer nicht einzahlt, hat nämlich auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Hinzu kommen diese Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtigen Berufen:
Möglichkeiten, um sich bei einem Minijob selbst zu versichern
kostenlos & unverbindlich
Im Prinzip kann jeder einen 520-Euro-Job bzw. einen kurzfristigen Minijob übernehmen. Dabei müssen aber die rechtlichen Besonderheiten für die einzelnen Personengruppen beachtet werden. Um sich über diese zu informieren, sollte man sich mit einem Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnungen wie lohnhelden.net in Verbindung setzen.
Personengruppen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben dürfen:
Hinweis: Bei einer geringfügigen Beschäftigung kommt es stark auf deren Umfang sowie darauf an, wer sie ausübt. Weiterführende Informationen erhalten Sie, wie bereits erwähnt, bei einem Finanzexperten.
Wie oben angegeben, dürfen auch Personen mit einem sozialversicherungspflichtigen Job einen Minijob annehmen. Dafür ist allerdings das Einverständnis des Hauptarbeitgebers erforderlich. Schließlich möchte dieser nicht, dass die Leistung in seinem Betrieb unter der zweiten Anstellung leidet.
Sofern es bei einem Hauptberuf und einer geringfügigen Beschäftigung bleibt, ist Letztere nicht versicherungspflichtig. Anders sieht das aus, wenn weitere Minijobs hinzukommen und man zwei Minijobs gleichzeitig ausübt. Ähnlich sieht das aus, wenn eine Person keinen Hauptberuf aber mehrere „Gelegenheitsjobs“ ausübt. In diesem Fall muss man seine Einkünfte im Blick behalten: Werden die 520 Euro Arbeitsentgelt im Monat überschritten, fallen Beiträge für die Sozialversicherung an.
Rufen Sie an oder schreiben uns. Wir freuen uns auf Sie.
ANGEBOT ANFORDERNoder rufen Sie uns an direkt an
0541 9393 99 99Sie haben Fragen zum Thema mehrere Minijobs oder einige der obigen Informationen sind Ihnen entflohen? In diesem Abschnitt werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei weiteren offenen Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
In diesem Abschnitt finden Sie die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zu dem Thema. Wenn Sie weitere Fragen zu diesen oder anderen verwandten Themen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir bei lohnhelden.net beraten Sie gerne.
Hierunter versteht man ein begrenztes Beschäftigungsverhältnis. Dabei wird zwischen 520-Euro-Jobs und kurzfristigen Minijobs unterschieden. Während bei Ersteren die Grenze von 520 Euro Arbeitsentgelt im Monat nicht überschritten werden darf, wirkt bei Letztgenannten die Arbeitszeit limitierend: Der Arbeitseinsatz darf im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage betragen.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden; sowohl Einzelhandelsverkäufer und Erntehelfer als auch Servicekräfte in der Gastronomie und wissenschaftliche Hilfskräfte können auf Minijob-Basis angestellt sein.
Bis zum 31. Dezember 2012 mussten Personen mit einem entsprechenden Arbeitsverhältnis nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Seit dem 1. Januar 2013 gelten jedoch auch diese Jobs als rentenversicherungspflichtig; die Beiträge werden anteilig von Arbeitnehmer (3,9 Prozent) und Arbeitgeber (15 Prozent) übernommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist jedoch nicht zu empfehlen!
Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte, wie ein Vollzeitbeschäftigter:
Da Sie dieselben Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter haben, steht Ihnen auch ein Urlaubsanspruch zu. Wie viele freie Tage Ihnen jährlich zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage Sie wöchentlich arbeiten. Der Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet.
Arbeitstage pro Woche x allgemeiner Urlaubsanspruch in (Werk-) Tagen ÷ übliche Arbeitstage
Arbeiten Sie also beispielsweise drei Tage pro Woche und beträgt der allgemeine Urlaubsanspruch in Ihrer Firma 30 Tage, wobei fünf Arbeitstage wöchentlich die Regel sind, stehen Ihnen im Jahr 18 Urlaubstage zu.
Grundsätzlich darf jeder einen entsprechenden Job annehmen, ob Auszubildender, Student, Schüler, Beamter, Hartz-IV-Empfänger o.Ä. Für die einzelnen Personengruppen bestehen allerdings rechtliche Besonderheiten, die unbedingt beachtet werden müssen.
Noch gilt die 520 € Grenze – Wie viele Stunden Sie also im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten, ist also abhängig von Ihrem Stundenlohn.
Mit beidem ist ein und dasselbe gemeint: Ein Einkommen, welches 520€ im Monat nicht übersteigt oder bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr als 8.652€.
Sie sind im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig, können allerdings auf freiwilliger Basis monatlich einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung leisten.
Achten Sie darauf, dass Sie die Verdienstgrenze von 520€ pro Monat nicht übersteigen. Außerdem muss Sie der Arbeitgeber vor der Vertragsunterzeichnung darauf hinweisen, dass Sie freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten können.
Wir verstehen uns bei Lohnhelden als Spezialdienstleister, der seine Mandanten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet. Unser Augenmerk liegt auf dem persönlichen Service, auf Zuverlässigkeit, Kompetenz und Verlässlichkeit.
Jetzt beraten lassen!