Alles Wissenswerte zu Minjob und Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung: alles, was Sie zum Thema Minijob und 520-Euro-Job wissen müssen

Geringfügig Beschäftigte, Minijobber oder Aushilfen – es gibt viele Begriffe, die Personen für kleinere Arbeiten ohne fachliche Qualifikation beschreiben. Was viele nicht wissen: Für Minijobs (auch: 520-Euro-Jobs) gibt es strenge Regeln, die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer befolgt werden müssen. Wir von Lohnhelden erläutern in den folgenden Abschnitten alle wichtigen Aspekte zum Thema!

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Es handelt sich um einen Job, der begrenzt ist. Dabei wird zwischen zwei Arten von Begrenzung bzw. Anstellung unterschieden:

  1. Beim 520-Euro-Job darf das Arbeitsentgelt im Monat nicht über 520 Euro liegen. Da auch für Minijobber der gesetzliche Mindestlohn gilt, ergibt sich für diese Art von Jobs eine maximale monatliche Arbeitszeit von 48,13 Stunden.
  2. Bei einem sogenannten kurzfristigen Minijob kann die monatliche Grenze von 520 Euro überschritten werden. Der Arbeitseinsatz im Jahr darf sich jedoch nicht über mehr als drei Monate bzw. 70 Tage erstrecken.

Es gibt zahlreiche Tätigkeiten, die in die genannten Kategorien fallen; sowohl ein landwirtschaftlicher Erntehelfer und eine Einzelhandelsverkäuferin als auch eine Schreibkraft für einfache Bürotätigkeiten können als geringfügig Beschäftigte bezeichnet werden. Das gilt ebenso für eine Servicekraft in der Gastronomie. Und auch in „anspruchsvolleren“ Tätigkeiten, wie der Wissenschaft (Hilfskräfte) oder im sozialen Bereich werden zunehmend Minijobber eingesetzt. Ebenso kann eine Person im privaten Haushalt als Haushaltshilfe angestellt werden. Und das, ohne dass ein Gewerbe angemeldet werden muss!

Gut zu wissen: Als Rechtsgrundlage für das Thema dient das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB IV).

2. Zahlen geringfügig Beschäftigte in die Rentenversicherung ein?

Personen mit einem entsprechenden Arbeitsverhältnis waren bis zum 31.12. des Jahres 2012 von den Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Seit dem 1. Januar des Folgejahres gelten jedoch auch diese Jobber in der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtig; die Beiträge sind anteilig von Arbeitnehmer (3,9 Prozent) und Arbeitgeber (15 Prozent) zu leisten. Der Gesamtanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich bei einem entsprechenden Job also auf 18,9 Prozent. Der mit der Eigenbeteiligung einhergehende Vorteil für den Minijobber: Dieser hat einen höheren Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente und eine Riester-Förderung. Letzteres gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Tipp: Als „kurzfristiger Arbeitnehmer“ ist man zwar allgemein rentenversicherungspflichtig, man kann sich aber auch von dieser befreien lassen. Und zwar durch einen Antrag beim Arbeitgeber.

Seit dem 1. Januar 2013 haben sich außerdem diese Aspekte für geringfügig Beschäftigte geändert:

  • Hat eine Person bereits vor dem 01.01.2013 einen Minijob ausgeführt und geht sie diesem weiter nach, bleibt sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Job der alten Regelung (vor dem 1. Januar 2013) folgt und dass die Entgeltgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird.
  • Folgt eine Anstellung den alten Regelungen und wurde das Entgelt mit dem 01. Januar 2013 auf 520 Euro angehoben, gilt die Rentenversicherungspflicht.
  • Mit dem Jahreswechsel wurde auch die Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (ehemals: Gleitzone) für sog. Midijobs angehoben (von ehemals 800 auf 850 Euro). Heute beträgt diese Grenze 1.300 Euro (seit dem 1. Juli 2019).

Exkurs Midijob

Unter einem Midijob versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 und 1.300 Euro monatlich beträgt.

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3. Welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?

Geringfügig Beschäftigte gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Somit haben sie laut Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter:

  • schriftlich festgehaltene Vertragsbedingungen
  • Kündigungsschutz
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Urlaubsanspruch
  • besonderer Schutz für Schwerbehinderte
  • Mutterschaftsgeld
  • Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit des Kindes
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

Hinweis: In der Praxis zeigt sich, dass Angestellte mit einem 520-Euro-Job o.Ä. häufig nicht von diesen Rechten profitieren; Teilzeitbeschäftigte werden nur in den wenigsten Fällen wie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte behandelt. Womit wir zum nächsten Punkt gelangen…

4. Die Nachteile gegenüber sozialversicherungs­pflichtigen Arbeitsverhältnissen

Als geringfügig Beschäftigter zahlt man keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Das klingt zwar zunächst gut, da man jeden Monat „Geld spart“, hat allerdings einen gravierenden Nachteil. Wer nicht einzahlt, hat nämlich auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Hinzu kommen diese Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtigen Berufen:

  • Wer eine Teilzeitbeschäftigung langfristig als einzige Erwerbstätigkeit ausübt, hat deutlich weniger Anspruch auf Rente als jemand, der „normal“ beschäftigt ist. Als 520-Euro-Jobber zahlt man zwar den Pflichtbetrag (sofern man sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt), dieser ist aber vergleichsweise gering. Hat man sich dazu entschieden, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen, hat man sogar gar keinen Anspruch auf Rente. Dementsprechend weisen Minijobber/-innen ein erhöhtes Risiko für Altersarmut auf.
  • Auch, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung Beiträge an die Sozialversicherung leistet, ist der Arbeitnehmer nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Anders ausgedrückt: Erst ab einem Verdienst über der 520-Euro-Marke zahlen Minijobber/-innen in die Kranken- und Pflegeversicherung ein, wodurch der Versicherungsschutz generiert wird. Wer weniger als 520 Euro im Monat verdient, muss sich also anderweitig krankenversichern. Welche Möglichkeiten diesbezüglich bestehen, sehen Sie unten.
  • Zuvor sei noch darauf hingewiesen, dass diejenigen, die Arbeitslosengeld I oder II erhalten und zudem eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, von den Arbeitsagenturen unterstützt werden. Bedeutet: In diesem Fall übernehmen die Behörden die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Und zwar so lange, bis die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Möglichkeiten, um sich bei einem Minijob selbst zu versichern

  • Beitragsfreie Familienversicherung
  • Gesetzliche oder private freiwillige Krankenversicherung
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

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5. Wer darf ein solches Arbeitsverhältnis eingehen?

Im Prinzip kann jeder einen 520-Euro-Job bzw. einen kurzfristigen Minijob übernehmen. Dabei müssen aber die rechtlichen Besonderheiten für die einzelnen Personengruppen beachtet werden. Um sich über diese zu informieren, sollte man sich mit einem Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnungen wie lohnhelden.net in Verbindung setzen.

Personengruppen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben dürfen:

  • Auszubildende
  • Schüler (mit und ohne BAföG)
  • Hartz-IV-Empfänger
  • Arbeitslosengeld-I-Bezieher
  • Arbeitnehmer, die nur eine Hauptbeschäftigung ausüben
  • Beamte
  • Selbstständige
  • Studenten (unabhängig vom BAföG)
  • Personen, die keine Hauptbeschäftigung aber mehrere Minijobs haben
  • Rentner
  • Empfänger einer Erwerbsminderungsrente
  • Empfänger einer vorgezogenen Altersrente

Hinweis: Bei einer geringfügigen Beschäftigung kommt es stark auf deren Umfang sowie darauf an, wer sie ausübt. Weiterführende Informationen erhalten Sie, wie bereits erwähnt, bei einem Finanzexperten.

6. Hauptberuf + Teilzeitbeschäftigung – geht das?

Wie oben angegeben, dürfen auch Personen mit einem sozialversicherungspflichtigen Job einen Minijob annehmen. Dafür ist allerdings das Einverständnis des Hauptarbeitgebers erforderlich. Schließlich möchte dieser nicht, dass die Leistung in seinem Betrieb unter der zweiten Anstellung leidet.

Sofern es bei einem Hauptberuf und einer geringfügigen Beschäftigung bleibt, ist Letztere nicht versicherungspflichtig. Anders sieht das aus, wenn weitere Minijobs hinzukommen und man zwei Minijobs gleichzeitig ausübt. Ähnlich sieht das aus, wenn eine Person keinen Hauptberuf aber mehrere „Gelegenheitsjobs“ ausübt. In diesem Fall muss man seine Einkünfte im Blick behalten: Werden die 520 Euro Arbeitsentgelt im Monat überschritten, fallen Beiträge für die Sozialversicherung an.

7. Zusammenfassung

  • Es wird grundlegend zwischen zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung unterschieden: die sogenannten 520-Euro-Jobs und die kurzfristigen Minijobs.
  • Für beide Job-Arten gilt der gesetzliche Mindestlohn.
  • Entsprechende Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Aufgrund von fehlenden Beiträgen in Sachen Sozialversicherungen sichern die „Gelegenheitsjobs“ nicht sozial ab.

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8. FAQ – Frequently Asked Questions

Sie haben Fragen zum Thema mehrere Minijobs oder einige der obigen Informationen sind Ihnen entflohen? In diesem Abschnitt werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei weiteren offenen Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

In diesem Abschnitt finden Sie die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zu dem Thema. Wenn Sie weitere Fragen zu diesen oder anderen verwandten Themen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir bei lohnhelden.net beraten Sie gerne.

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Hierunter versteht man ein begrenztes Beschäftigungsverhältnis. Dabei wird zwischen 520-Euro-Jobs und kurzfristigen Minijobs unterschieden. Während bei Ersteren die Grenze von 520 Euro Arbeitsentgelt im Monat nicht überschritten werden darf, wirkt bei Letztgenannten die Arbeitszeit limitierend: Der Arbeitseinsatz darf im Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage betragen.

Welche Berufe gelten als geringfügige Beschäftigung?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden; sowohl Einzelhandelsverkäufer und Erntehelfer als auch Servicekräfte in der Gastronomie und wissenschaftliche Hilfskräfte können auf Minijob-Basis angestellt sein.

Muss ich als Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen?

Bis zum 31. Dezember 2012 mussten Personen mit einem entsprechenden Arbeitsverhältnis nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Seit dem 1. Januar 2013 gelten jedoch auch diese Jobs als rentenversicherungspflichtig; die Beiträge werden anteilig von Arbeitnehmer (3,9 Prozent) und Arbeitgeber (15 Prozent) übernommen.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist jedoch nicht zu empfehlen!

Welche Rechte habe ich als geringfügig Beschäftigter?

Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte, wie ein Vollzeitbeschäftigter:

  • schriftlich festgehaltene Vertragsbedingungen
  • Kündigungsschutz
  • Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit des Kindes
  • Mutterschaftsgeld
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • besonderer Schutz für Schwerbehinderte
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

Habe ich als 520-Euro-Jobber Urlaubsanspruch?

Da Sie dieselben Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter haben, steht Ihnen auch ein Urlaubsanspruch zu. Wie viele freie Tage Ihnen jährlich zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage Sie wöchentlich arbeiten. Der Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet.
Arbeitstage pro Woche x allgemeiner Urlaubsanspruch in (Werk-) Tagen ÷ übliche Arbeitstage
Arbeiten Sie also beispielsweise drei Tage pro Woche und beträgt der allgemeine Urlaubsanspruch in Ihrer Firma 30 Tage, wobei fünf Arbeitstage wöchentlich die Regel sind, stehen Ihnen im Jahr 18 Urlaubstage zu.

Wer darf eine geringfügige Beschäftigung ausüben?

Grundsätzlich darf jeder einen entsprechenden Job annehmen, ob Auszubildender, Student, Schüler, Beamter, Hartz-IV-Empfänger o.Ä. Für die einzelnen Personengruppen bestehen allerdings rechtliche Besonderheiten, die unbedingt beachtet werden müssen.

Wie viele Stunden darf ein geringfügig Beschäftigter arbeiten?

Noch gilt die 520 € Grenze – Wie viele Stunden Sie also im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten, ist also abhängig von Ihrem Stundenlohn.

Was ist der Unterschied zwischen geringfügig und Minijob?

Mit beidem ist ein und dasselbe gemeint: Ein Einkommen, welches 520€ im Monat nicht übersteigt oder bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr als 8.652€.

Ist man als geringfügig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig?

Sie sind im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig, können allerdings auf freiwilliger Basis monatlich einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung leisten.

Was ist bei einer geringfügigen Beschäftigung zu beachten?

Achten Sie darauf, dass Sie die Verdienstgrenze von 520€ pro Monat nicht übersteigen. Außerdem muss Sie der Arbeitgeber vor der Vertragsunterzeichnung darauf hinweisen, dass Sie freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung leisten können.

Fazit:
Lohnbüro lohnt sich

Wir verstehen uns bei Lohnhelden als Spezialdienstleister, der seine Mandanten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet. Unser Augenmerk liegt auf dem persönlichen Service, auf Zuverlässigkeit, Kompetenz und Verlässlichkeit.

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