Durch die Einführung des Mindestlohns ist der „Trend“ namens geringfügige Beschäftigung zwar etwas abgeflacht, nach wie vor bessern jedoch viele Menschen ihr Einkommen durch einen oder mehrere Minijobs auf. Aber wie viele Minijobs darf man eigentlich haben? Und was gibt es dabei zu beachten? Dieser Beitrag liefert Antworten!
Wir von Lohnhelden erklären im Weiteren welche Aspekte hierbei zu beachten sind. Es wird grundlegend zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden:
Hinweis: Auch beim 520-Euro-Job gibt es eine begrenzte Arbeitsstundenzahl. Und zwar aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns. Dieser beträgt 12 Euro. Dementsprechend kann ein Arbeitnehmer im Monat maximal 48,13 Stunden arbeiten.
Minijobs sind nicht mit den sogenannten Midijobs zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Arbeitsentgelt 520,01 bis 2.000 Euro monatlich beträgt.
Egal, ob man einen oder mehrere Minijobs ausübt: Als geringfügig Beschäftigte/-r gilt man als Teilzeitbeschäftigte/-r. Somit haben Minijobber/-innen laut Arbeitsrecht dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:
Wie bereits erwähnt, haben Minijobber - genau wie andere Arbeitnehmer - Anspruch auf Urlaub. Und zwar unabhängig davon, ob einer oder mehrere Minijobs ausgeübt werden. Wie viele Urlaubstage Ihnen im Jahr tatsächlich zustehen, hängt von der Anzahl Ihrer Arbeitstage je Woche ab. Diese dazugehörige Formel lautet:
Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ für den Betrieb übliche Arbeitstage.
Ein Beispiel:
Sie arbeiten jede Woche drei Tage und die „herkömmliche“ Belegschaft im Betrieb hat Anspruch auf 30 Urlaubstage. Dabei wird üblicherweise an fünf Tagen in der Woche gearbeitet. Laut der obigen Formel stehen Ihnen also jährlich 18 Urlaubstage zu.
Grundsätzlich darf jeder einen Minijob übernehmen, wobei die rechtlichen Besonderheiten für die einzelnen Personengruppen beachtet werden müssen:
Tipp: Bei einer geringfügigen Beschäftigung spielen der Umfang und die Personengruppe, die den Job ausführt, eine wichtige Rolle. Diesbezüglich kann man sich von einem Dienstleister für Lohn- und Gehaltsabrechnungen wie Lohnhelden beraten lassen.
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Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt, darf lediglich einen Minijob annehmen, ohne Steuern etc. für diesen zahlen zu müssen (wenn die 520-Euro-Grenze nicht überschritten wird). Neben dem typischen Arbeitsverhältnis gelten auch diese Bereiche als versicherungspflichte Hauptbeschäftigung:
Gehen Sie einer Hauptbeschäftigung nach und entscheiden Sie sich für mehrere Minijobs, werden diese ab dem zweiten Nebenverdienst steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das heißt, es fallen die Abführung der Lohnsteuer sowie die regulären Beiträge für die Renten-, die Kranken- und die Pflegeversicherung an. Ausgenommen davon ist nur die Arbeitslosenversicherung. Diese fällt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung niemals an.
Wer keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausübt (Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II, Eltern in Elternzeit, Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten), kann ebenfalls einen oder mehrere Minijobs annehmen. Allerdings bleibt auch hier nur die erste geringfügige Beschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei. Und zwar nur dann, wenn die monatliche Entgeltgrenze von 520 Euro nicht überschritten wird. Ab dem zweiten Minijob werden die Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet; welche Abgaben zu entrichten sind, hängt von der Gesamtkonstellation der Arbeitsverhältnisse ab.
Hinweis: Haben Sie zwei Minijobs und überschreiten Sie mit diesen nicht die Grenze von 520 Euro im Monat, bleiben beide Jobs abgabenfrei.
Ein Beispiel:
Herr Müller übt keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, geht aber zwei Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Beim Dienstherrn A verdient er 350 Euro im Monat; das Gehalt bei Arbeitgeber B beträgt 400 Euro. Separat betrachtet, überschreitet Herr Müller mit seinen Jobs die 520-Euro-Grenze also nicht. In Summe wird diese Grenze jedoch überschritten, sodass beide Beschäftigungen steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Für den Arbeitgeber entfällt dabei auch die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalisierung.
Seit Anfang 2009 ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Mitarbeitern mit einer geringfügigen Beschäftigung nach weiteren Minijobs zu fragen: Wird eine zweite Tätigkeit ausgeübt? Und wenn ja, welche Einkünfte werden dabei erzielt? Der Mitarbeiter sollte schriftlich dazu verpflichtet werden, Änderungen umgehend anzuzeigen. So kann sich der Arbeitgeber vor rückwirkenden Steuer- und Sozialabgaben schützen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass mehrere Minijobs ausgeübt werden.
Gut zu wissen: Die zentrale Meldestelle für geringfügig Beschäftigte heißt Minijob-Zentrale. Diese entscheidet letztendlich, ob und ab wann eine Versicherungspflicht auf Seiten des Arbeitgebers besteht. Mit der oben erwähnten Erklärung eines Mitarbeiters kann im Zweifelsfall Einspruch gegen einen Bescheid der Minijob-Zentrale eingelegt werden.
Übt man zwei Minijobs bei ein und demselben Arbeitgeber aus, werden diese in sozialversicherungspflichtiger Sicht als ein Beschäftigungsverhältnis angesehen. Und zwar auch dann, wenn die Tätigkeiten in unterschiedlichen Betriebsbereichen angesiedelt sind.
Anders sieht das aus, wenn ein Minijobber zeitgleich bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist, die eng miteinander verflochten sind (organisatorisch oder wirtschaftlich). In diesem Fall besteht kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch, wenn ein und dieselbe Person über die Entscheidungsmacht in Bezug auf die Arbeitsleistung des geringfügig Angestellten verfügt.
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0541 9393 99 99Rentner dürfen durchaus einen oder mehrere Minijobs haben. Sofern die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschritten wird, fallen dabei keine Beiträge zur Krankenversicherung und keine Sozialversicherungsabgaben an. In der Rentenversicherung besteht allerdings grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Einzige Ausnahme: Der arbeitende Rentner bezieht eine Altersvollrente.
Gut zu wissen: Entscheidet sich ein Rentner mit einem oder zwei Minijobs dazu, trotz Altersvollrente in die Rentenversicherung einzuzahlen, gilt diese Entscheidung für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Sofern ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf er unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich das Arbeitsverhältnis auf die Rentenhöhe auswirkt. Vor dem Erreichen dieser Grenze gelten die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen.
Sie haben Fragen zum Thema mehrere Minijobs oder einige der obigen Informationen sind Ihnen entflohen? In diesem Abschnitt werden einige häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei weiteren offenen Fragen nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Die Anzahl an möglichen Minijobs ist nicht gesetzlich begrenzt. Man muss allerdings beachten, dass nur eine geringfügige Beschäftigung versicherungs- und steuerfrei bleit. Und zwar auch nur dann, wenn das Entgelt maximal 520 Euro im Monat beträgt. Wird diese Grenze überschritten, fallen Abgaben an.
Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, werden die Arbeitslöhne addiert. Wird dadurch die 520-Euro-Grenze überschritten, werden beide geringfügige Beschäftigungen steuer- und versicherungspflichtig. Das heißt, die Lohnsteuer muss abgeführt werden und es müssen Beiträge für die Kranken-, die Pflege- und die Rentenversicherung geleistet werden. Die Arbeitslosenversicherung ist bei Minijobs ausgenommen.
Sie dürfen in einer geringfügigen Beschäftigung monatlich maximal 520 Euro verdienen, um steuer- und versicherungsfrei zu bleiben.
Ein Zweitjob wird für gewöhnlich der Steuerklasse 6 zugeteilt. Dementsprechend muss auch für den Nebenjob eine jährliche Steuererklärung abgegeben werden. Aber nur, das Entgelt über 520 Euro im Monat beträgt.
Als Rentner darf man durchaus einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen. Sofern man dabei nicht mehr als 520 Euro im Monat verdient, bleibt das Arbeitsverhältnis beitragsfrei.
Wer mehr als einen Minijob macht, arbeitet wieder in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Verhältnis. Hier müssen die regulären Abgaben zur Renten-, Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung und die Lohnsteuer abgeführt werden.
Wenn Sie mehr als einen Minijob haben, werden die Löhne der einzelnen Stellen addiert und abzüglich der steuerfreien Summe von 520 Euro als steuer- und sozialversicherungspflichtig gewertet. Es sind also Abgaben erforderlich.
Die Rechnung ist einfach: Um die Vorteile Ihres Minijobs zu genießen, dürfen Sie nur einen ausüben. Jeder weitere Minijob ist schon nicht mehr steuerfrei und führt zu regulären Abgaben.
Wenn Sie zwei Minijobs ausüben, bleibt der eine steuerfrei – der andere unterliegt Steuerklasse 6. Das passiert auch, wenn Sie nebem dem Haupt- noch einen Minijob beim selben Arbeitgeber annehmen.
Wir verstehen uns bei Lohnhelden als Spezialdienstleister, der seine Mandanten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet. Unser Augenmerk liegt auf dem persönlichen Service, auf Zuverlässigkeit, Kompetenz und Verlässlichkeit.
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