Das Urlaubsgeld ist ein willkommenes Extra für die Reisekasse des Arbeitnehmers. Laut Umfragen erhalten knapp 70 Prozent der Tarifbeschäftigten in Deutschland dieses Geld. Aber sind (nur) tarifgebundene Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern den Zuschuss zu gewähren? Und wieviel Urlaubsgeld bekommt man eigentlich? Diese und weitere Fragen werden in den folgenden Abschnitten beantwortet.
Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, d.h. der Dienstherr ist nicht gesetzlich zur Auszahlung verpflichtet. Hier werden Parallelen zum Weihnachtsgeld ersichtlich. Nicht zu verwechseln ist das Urlaubsgeld hingegen mit dem sogenannten Urlaubsentgelt (s.u.).
Merke: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Sonderzulage. Nichtsdestotrotz kann ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet sein, seinem Personal Urlaubsgeld zu zahlen. Wann das der Fall ist, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Exkurs: Urlaubsentgelt
Beim Urlaubsentgelt handelt es sich nicht um eine freiwillige Sonderzahlung, sondern um eine verpflichtende Gehalts-Fortzahlung während des Urlaubs. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Fortzahlung, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt. Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Bei Fragen zur Gehalts-Fortzahlung sind wir von Lohnhelden ihr zuverlässiger Ansprechpartner.
Ob Sie Urlaubsgeld erhalten oder nicht, liegt also in erster Linie im Ermessen Ihres Dienstherrn. Dieser Sachverhalt ändert sich allerdings, wenn die Sonderzahlung im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt ist; wer einen neuen Job beginnt und über ein wenig Verhandlungsgeschick verfügt, kann eine entsprechende Klausel in den Vertrag einbauen lassen.
Darüber hinaus gibt es zwei weitere Möglichkeiten, die in einen Anspruch auf Urlaubsgeld münden können:
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlung regelmäßig und über einen längeren Zeitraum freiwillig aus, ergibt sich eine sogenannte betriebliche Übung. Hierbei handelt es sich um eine Art Gewohnheitsrecht. Arbeitnehmer können von diesem Gebrauch machen, indem Sie auf die zukünftige Auszahlung bestehen; getreu dem Motto „Mein Chef hat mir schon immer Urlaubsgeld bezahlt, also soll er das auch weiterhin tun“.
Erhalten Ihre Kollegen eine Zulage, steht Ihnen ebenfalls ein Urlaubszuschuss zu. Anders ausgedrückt: Zahlt der Arbeitgeber einem Angestellten die Sonderzahlung, muss er sie auch dem übrigen Personal gewähren. Das besagt der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Als Arbeitgeber kann man eine betriebliche Übung umgehen, indem man explizit und schriftlich auf die Freiwilligkeit einer Sonderleistung hinweist und zudem erklärt, dass sich aus der einmaligen Auszahlung kein Anspruch für die Zukunft ergibt. Ebenso hat man als Vorgesetzter die Möglichkeit, eine Klausel in den Arbeitsvertrag einzubauen, durch die das spezielle Geld unter bestimmten Umständen gestrichen wird.
Ein Beispiel für die Formulierung:
„Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, die die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters honoriert. Für die Zukunft ergibt sich kein Anspruch auf eine solche oder eine ähnliche Zahlung. Vielmehr wird jährlich entschieden, ob Urlaubsgeld ausgezahlt wird und wie hoch dieses ausfällt. Auch, wenn die Zulage in der Vergangenheit mehrfach gewährt wurde, besteht kein zukünftiger Anspruch“.
Als Arbeitgeber kann man sachliche Gründe anführen, um eine ungleiche Verteilung des Urlaubsgeldes unter der Belegschaft zu rechtfertigen. Zulässige Gründe sind beispielsweise unterschiedliche Qualifikationen und/oder Leistungen. Zudem kann ein Mitarbeiter mehr Geld als seine Kollegen erhalten, wenn er besonders lange für den Betrieb tätig ist.
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Keine Frage, jeder Arbeitnehmer würde gerne eine Sonderzulage für den Urlaub erhalten. Dass das unter Tarifbeschäftigten nicht der Fall ist, wurde eingangs erwähnt. Und auch unter den anderen in Deutschland Beschäftigten sieht die Realität anders aus: Laut einer Umfrage erhalten nur knapp 48 Prozent der Arbeitnehmer Urlaubsgeld. Die Chance auf eine Sonderzahlung für den Urlaub hängt dabei von mehreren Faktoren ab:
Es gibt keine gesetzliche Regelung zum Urlaubsgeld und somit auch keine Vorgaben bezüglich der Höhe des Zuschlags. Folglich hängt die Höhe Ihrer Sonderzahlung - neben den obigen Aspekten – in erster Linie auch von der Branche ab, in der Sie tätig sind. Untersuchungen haben ergeben, dass das Urlaubsgeld je nach Branche zwischen 155 und 2.450 Euro schwankt – eine schier unfassbare Spannbreite.
Durchschnittlicher Urlaubszuschuss nach Branche – einige Beispiele
Sektor |
Westdeutschland |
Ostdeutschland |
Landwirtschaft |
225 € |
155 € |
Großhandel |
644 € |
409 € |
Chemische Industrie |
1.200 € |
1.200 € |
Versicherungsgewerbe |
1.543 € |
1.543 € |
Metallindustrie |
2.235 |
1.983 |
Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie |
2.450 € |
1.492 € |
Es gibt keine pauschalen Rechnungen/Formeln, um die Höhe des individuellen Urlaubszuschusses zu bestimmen. Je nach Branche und Unternehmen werden aber häufig diese Aspekte als Orientierung genutzt:
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Da es sich bei der Sonderzahlung um ein zusätzliches Einkommen handelt, muss sie versteuert werden. Die obige Frage ist also mit nein zu beantworten. Aus steuerrechtlicher Sicht stellt der Zuschuss einen sogenannten sonstigen Bezug dar. Neben Steuern fallen für den Urlaubszuschuss übrigens auch Sozialabgaben an.
Minijobber haben grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dementsprechend haben Teilzeitbeschäftigte nicht nur Anspruch auf Kündigungsschutz etc., sondern auch auf Sonderzahlungen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung wird das Urlaubsgeld allerdings anteilig berechnet: Arbeiten Sie beispielsweise 25 Prozent der üblichen Arbeitszeit, stehen Ihnen 25 Prozent der sonst ausgezahlten Sonderzulage zu. Vorsicht ist mit Hinsicht auf die Überschreitung der 450-Euro-Grenze geboten!
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber das Recht, das zu viel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuverlangen. Scheidet ein Mitarbeiter beispielsweise zum Ende des Monats August aus dem Betrieb aus und hat er schon das Geld für das ganze Kalenderjahr erhalten, muss er ein Drittel zurückzahlen.
Ist der Sachverhalt im Arbeitsvertrag o.Ä. geregelt, wird dort für gewöhnlich auch der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt. In den meisten Fällen gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten das Geld zu Beginn der Reisesaison, sprich: im Mai/Juni. Sofern Das Urlaubsgeld nicht vertraglich geregelt ist, kann der Dienstherr die freiwillige Leistung erbringen, wann er möchte.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer regelmäßig und langfristig Urlaubsgeld auszahlt, ergibt sich daraus eine sogenannte betriebliche Übung. Diese kann als eine Art Gewohnheitsrecht betrachtet werden. Ein Arbeitnehmer kann davon Gebrauch machen, indem er oder sie auch in Zukunft auf die Auszahlung besteht.
Das spezielle Geld ist nicht gesetzlich geregelt, weshalb es auch keine Vorgaben bzgl. seiner Höhe gibt. Stattdessen wirken sich verschiedene Faktoren auf den ausgezahlten Betrag aus. Hierzu gehören u.a. der Unternehmensstandort (West- oder Ostdeutschland), die Branche, in der das Unternehmen tätig ist als auch die Größe des Betriebs.
Zu den Spitzenreitern in dieser Hinsicht gehören die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie, die papierverarbeitende Industrie sowie die Metallindustrie.
Im Vergleich zu den Spitzenreitern (siehe vorherige Frage) erhalten Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Süßwarenindustrie einen besonders geringen Urlaubszuschuss.
Wenn Ihr Tarifvertrag Urlaubsgeld vorsieht, erhalten Sie normalerweise 50 Prozent des üblichen Arbeitsentgelts. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grund-, dem Leistungsentgelt sowie den Schichtzulagen der letzten 3 Monate.
Urlaubsgeld wird als Brutto vom Arbeitgeber gezahlt. Das heißt, es kommen die üblichen steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Abzüge darauf, bevor es zum Netto wird.
Weder Urlaubsgeld noch Weihnachtsgeld sind gesetzlich vorgeschrieben. Diese kommen nur zustande, wenn Sie entweder im öffentlichen Dienst arbeiten, Ihr Arbeitgeber einem entsprechenden Tarifvertrag unterliegt oder Sie das vertraglich ausgehandelt haben.
Urlaubsgeld wird als Brutto angesehen. Es werden also die üblichen Abgaben wie Lohnsteuer und Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) fällig.
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